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Dr. Heinrichs Rechtsanwalt und Mediator

Strafverteidigung

Sie werden beschuldigt eine Straftat begangen zu haben und haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Wir raten dringend, sofort einen Anwalt aufzusuchen.

Sie sollten der polizeilichen Vorladung auf keinen Fall folgen oder irgendwelche Äußerungen gegenüber der Polizei machen. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und dort auszusagen. Dies kann auch nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Häufig machen Beschuldigte, die erstmals mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu tun haben, aus rechtlicher Unkenntnis heraus, ungeschickte Angaben auf die gezielten Fragen des rechtlich und
kriminalistisch geschulten Ermittlers.

Ihre Chancen, gut aus der Sache herauszukommen, sind erheblich größer, wenn Sie in solch einer Situation anwaltliche Beratung und Beistand haben.

Sie haben einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift bekommen? Auch hier gilt: Suchen Sie sofort einen Anwalt auf.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur eine zweiwöchige Frist Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Das ist nicht viel Zeit, Sie müssen sich hier schnell entscheiden.
Nur eine anwaltliche Beratung kann Sie darüber informieren, ob es Sinn ergibt, Einspruch einzulegen. Nur mit anwaltlicher Unterstützung können Sie sicher gehen, dass ein Einspruch auch juristisch korrekt formuliert ist.

Oftmals ist es erforderlich Akteneinsicht zu beantragen. Der Anwalt erhält schnell und unproblematisch Einsicht in die Akte.

Die rechtliche Bewertung der in der Ermittlungs- oder Strafakte enthaltenen Informationen ist nur mit Hilfe eines Anwalts möglich. Erst wenn man erfahren hat, was in den Akten der Polizei und Staatsanwaltschaft steht, kann man entscheiden, wie man sich während des Ermittlungs- oder Strafverfahrens optimal verhält.
Häufig ist es nach Kenntnis der Akten möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, erarbeiten wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die für Sie passt und Ihnen die besten Aussichten auf einen für Sie guten Abschluss des Verfahrens gibt.
Dazu vertreten wir Sie in der Hauptverhandlung und begleiten Sie auch im Falle einer Verurteilung im Vollstreckungsverfahren. Wir können für Sie gegebenfalls Ratenzahlung oder Tilgung der Strafe durch Arbeit beantragen (Arbeit statt Strafe). Auch im Falle einer Bewährungs- oder Gefängnisstrafe stehen wir an Ihrer Seite.

Wir verteidigen Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten, egal ob es den Vorwurf der Körperverletzung, der Beleidigung, des Diebstahls, des Betruges, des Erschleichens von Leistungen, der fahrlässigen Tötung oder sonstiger strafrechtlicher Delikte betrifft.

Wir verteidigen Sie in Strafsachen in Zusammenhang mit Demonstrationen und Protestaktionen wie zum Beispiel bei Straftaten nach dem Versammlungsgesetz:

  • Vermummungsverbot bei Versammlungen (§ 17a VersG)
  • Störung von Versammlungen (§ 21 VersG)
  • Abhalten verbotener Versammlungen (§ 26 VersG)
  • Aufforderung zur Teilnahme an verbotenen Versammlungen (§ 23 VersG)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
  • Landfriedensbruch ( §§ 125, 125a, 126 StGB)
  • öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr (§§ 315, 315 b StGB)
  • Beschimpfung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 166 StGB)

Bei sonstigen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

  • Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen oder Organisationen (§§ 129, 129a, 129b StGB)
  • Anleitung zu Straftaten (§ 130 a StGB)

Wir verteidigen Sie auch in Strafsachen mit familienrechtlichem Bezug wie:

  • Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)
  • Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)
  • Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
  • Doppelehe (§ 172 StGB)
  • Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB)

Wir verteidigen Sie auch in Strafsachen mit arbeitsrechtlichem Bezug wie:

  • Ausspähen von Daten, Bildaufnahmen, Briefen, Gesprächen (§§ 201, 201a, 202, 202a, 202b StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
  • Straftaten im Amt, wie Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

Wir verteidigen Sie in Strafsachen mit sozialrechtlichem Bezug,

  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie Sozialleistungen betrügerisch erschlichen haben sollen oder wenn das JobCenter Ihnen vorwirft Angaben zum Einkommen oder Vermögen vorsätzlich falsch gemacht zu haben und so Leistungen durch Betrug (§ 263 StGB) erhalten zu haben.
  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Mitarbeiter einer Behörde beleidigt (§ 185 StGB) oder verleumdet (§ 187 StGB) zu haben.
  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Mitarbeiter einer Behörde bedroht (§ 241 StGB) zu haben.
  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, bei einer Sozialbehörde gefälschte Unterlagen (§ 267 StGB) eingereicht zu haben.

Wir verteidigen Sie auch, wenn Sie wegen unerlaubten Umgangs mit illegalen Drogen verfolgt werden:

  • Sollen Sie Betäubungsmittel unerlaubt besessen, angebaut oder hergestellt haben (§ 29 BtMG)?
  • Sollen Sie mit Betäubungsmitteln unerlaubt gehandelt haben (§ 29a BtMG)?
  • Sollen Sie Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt haben (§ 30 BtMG)?